LG Hildesheim,   Urteil vom  9. Januar 2015, 4 O 170/13

Am 17.07.2008 führte der Beklagte als Arzt in seiner Praxis bei der im Jahr 1922 geborenen Frau XXX eine Magenspiegelung nach der Gabe von 5 Milligramm des Medikaments „Dormicum“ (Wirkstoff Midazolam) durch. Im Anschluss daran wurde Frau XXX auf eine im Aufwachraum der Praxis befindliche Patientenliege gelegt. Dort stürzte sie von der Liege herunter und zog sich einen Bruch des Oberschenkelknochens, eine sogenannte Femurfraktur, zu. Die Klägerin hat für die anschließende Heilbehandlung insgesamt 8.693,27 € aufgewandt.

Der Beklagte behauptet, die Arzthelferin Frau XXX habe den Aufwachraum nur kurz verlassen, nachdem die Patientin aufgewacht sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie die Patientin auf dem Boden liegend vorgefunden. Diese habe geäußert, sie habe sich die Schuhe anziehen wollen und sei dabei gestürzt. Der Beklagte ist der Ansicht, ein zurechenbares Fehlverhalten liege nicht vor. Vielmehr sei eine über die geschehene Beobachtung der Patientin hinausgehende Überwachung aufgrund der Ansprechbarkeit der Patientin nicht notwendig gewesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte hat im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt.

Den Beklagten traf vorliegend die Pflicht, die in der Aufwachphase befindliche, mithin unter dem Einfluss des sedativen Medikaments stehende, Patientin so zu überwachen, dass diese nicht aufgrund der durch das Medikament bestehenden geringeren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu Schaden kommt. Gerade im Hinblick auf das hohe Alter Frau XXX wäre es aufgrund der bewusstseinstrübenden Wirkung des Medikaments Dormicum erforderlich gewesen, zu gewährleisten, dass die Patientin so lange liegen bleibt, bis sie ihr Bewusstsein und ihre Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt hat (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 5 U 111/10).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Behauptung des Beklagten, die Patientin sei von selbst aufgestanden, um sich die Schuhe anzuziehen. Aufgrund der unstreitig bestehenden Möglichkeit eines Gedächtnisverlusts nach Verabreichung des sedativen Medikaments Dormicum ist der für den Inhalt von Verkehrssicherungspflichten  geltende Grundsatz von Bedeutung, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder verstärkt auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Gefährdeten, hier der Patientin, treffen muss (BGH NJW 2003, 2309, Urteil vom 8.4.2003, Az. VI ZR 265/02; BGH, Urteil vom 20.06.2000, Az.: VI ZR 377/99; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 5 U 111/10). Aus dieser Pflicht folgt vorliegend, dass der Beklagte gegen ein zu erwartendes weisungswidriges Aufstehen Vorsorge hätte treffen müssen, beispielsweise durch eine durchgehende Überwachung der Patientin oder durch eine Umgrenzung des Bettes.

Die Zeugin hat glaubhaft und mit den schriftsätzlichen Äußerungen des Beklagten übereinstimmend ausgesagt, dass die Patientin – wie in der Praxis üblich – nach der Behandlung im Aufwachraum auf einer normalen Patientenliege gelegen habe, die zur einen Seite hin von der Wand begrenzt, zur anderen Seite hin aber frei sei und dass sie – die Zeugin – parallel zur Beobachtung der Patientin im Aufwachraum weitere in der Praxis anfallende Tätigkeiten außerhalb des Aufwachraums wahrgenommen habe. Während der Verrichtung einer solchen anderweitigen Tätigkeit kam es sodann zum Sturz der Patientin.

Den Beweis dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat, hat der Beklagte nicht erbracht. Die Vermutung des Vertretenmüssens gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB findet vorliegend Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie des § 630 h Abs. 1 BGB trägt die Beweislast für Fehler- und Verschuldensfreiheit im Bereich des sogenannten voll beherrschbaren Risikos die Behandlungsseite (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, Kapitel B, Rn. 214, m.w.N.).

Die Sicherung einer aufgrund der Sedierung noch nicht wieder voll selbst steuerungsfähigen Patientin durch Überwachung oder Abgrenzung der zu einer Seite offenen Liege fällt in den Bereich des sog. voll beherrschbaren Risikos. Die Verletzung der Patientin rührt gerade aus einem Risiko her, das dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Beklagten als Behandelnder zuzuordnen ist und das dieser insofern voll beherrschen kann, als er es nach Erkennen des Risikos mit Sicherheit ausschließen kann (vgl. Definition in Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage 2015, § 630 h Rn. 3), beispielsweise durch ständige Überwachung seitens eines Praxismitarbeiters oder durch Verwendung einer zu allen Seiten abgegrenzten Liege statt einer üblichen offenen Patientenliege.

 

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