BGH: feM innerhalb einer geschlossenen Unterbringung (nach § 1906 Abs.1 BGB) brauchen weitere gerichtliche Genehmigung

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

 

BGH, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 44 / 15

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