OGH (Österreich): bei „gewünschter“ sedierender Wirkung eines Medikaments bei akutem Delir liegt Freiheitsbeschränkung vor

Werden Medikamente  verabreicht, um eine („gewünschte“) sedierende Wirkung zu erzielen, weil es zur Ausbildung eines akuten Delirs gekommen war, steht zwar der therapeutische Zweck der Anwendung fest. Wenn dabei die Sedierung bezweckt war, liegt dennoch eine Freiheitsbeschränkung vor, die ein entsprechendes Prüfungsverfahren zur Folge hat.

OGH (Österreich), Beschluss vom 19.03.2014,   7Ob32/14b

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