Wenn Medikamente verordnet werden, um Angstzustände und den Leidensdruck der Bewohnerin zu lindern, ist eine damit verbundene Sedierung nicht als Ziel und Zweck der Medikation anzusehen, sondern lediglich als Nebenwirkung mit einer – allerdings nicht unwillkommenen – Beruhigung auch des Bewegungsdrangs.
OGH (Österreich), Beschluss vom 11.11.2010, 3Ob176/10v