Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur dann gegeben, wenn die Behandlung unmittelbar bzw primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.
Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein.
OGH (Österreich), Beschluss vom 11.11.2010, 3Ob176/10v