Die allgemeine Feststellung im gerichtlichen Verfahren, der Einsatz verabreichter Medikamente sei „therapeutisch indiziert“, ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war.
OGH (Österreich), Beschluss vom 26.02.2009 1Ob21/09h