OGH (Österreich): Therapeutischer Zweck muss konkret benannt werden, zweckentsprechender Einsatz geprüft und konkrete Auswirkungen für Patienten beschrieben werden.

Die allgemeine Feststellung im gerichtlichen Verfahren, der Einsatz  verabreichter Medikamente sei „therapeutisch indiziert“, ist nicht ausreichend.  Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war.

OGH (Österreich),  Beschluss vom   26.02.2009  1Ob21/09h

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