OGH (Österreich): Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, mit dem unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, liegt eine Freiheitsentziehung vor, ohne dass es auf eine zugrunde liegende therapeutische Zielsetzung ankommt

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist dann ausgeschlossen, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikamentes darstellt. Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung keine Rede sein.

OGH (Österreich), Beschluss vom 13.09.2006, 7Ob186/06p

Details zur Entscheidung

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung