Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist dann ausgeschlossen, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikamentes darstellt. Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, kann von einer Nebenwirkung keine Rede sein.
OGH (Österreich), Beschluss vom 13.09.2006, 7Ob186/06p