Ein Beschluss muss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen förmlich zugestellt werden, wenn er gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklärten Willen der Betroffenen nicht entspricht.
Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt bei fehlerhafter Bekanntgabe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen.
BGH, Beschluss vom 13.05.2015, XII ZB 491 / 14