LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2015, 9 T 68 / 15

Der erkennende Richter soll sich bei Genehmigung der langfristigen geschlossenen Unterbringung einen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Eine geringere Fahrzeit des ersuchten im Verhältnis zum örtlich zuständigen Richter begründet grundsätzlich keine Ausnahme.

Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs, die mit einer Unterbringung im Hauptsacheverfahren verbunden ist.

LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2015, 9 T 68 / 15

 

Die Betreuerin der Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 17.11.2014 die gerichtliche Genehmigung zur Unterbringung. Hintergrund war ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom nach hypoxischem Hirnschaden und eine unzureichende häusliche Versorgungssituation. Die Betroffene sei – wie ihre Wohnung – völlig verwahrlost. Laut Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie habe die Grunderkrankung der Betroffenen, eine Wernicke-Enzephalopathie als Folge chronischen Alkoholmissbrauchs, zu einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom mit erheblicher Einschränkung des Urteilsvermögens und der Kritikfähigkeit bei weitgehend fehlender Krankheitseinsicht geführt.

Eine vorläufige Unterbringung wurde vom verfahrenszuständigen Amtsgericht in M, wo die Betroffene ihren ständigen Aufenthalt hatte und bei dem die Betreuungsakte geführt wurde, nach persönlicher Anhörung vom 8.12.204 in ihrer Wohnung ausgesprochen und ein Sachverständigengutachten für die Frage der langfristigen Unterbringung in Auftrag gegeben.
Die vorläufige Unterbringung wurde in der Klinik in L vollzogen (Anmerkung d.Verfassers: Entfernung in Kilometern zwischen Klinik in L und Amtsgericht in M in Luftlinie ist ca 15 km und die Fahrroute beträgt 25 km. Fahrzeit beträgt ca. 24 Minuten bei guter Verkehrslage). Die Klinik liegt in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk.

Am 30.1.2015 wurde die Betroffene auf Ersuchen des Amtsgerichts durch das ortsnähere Amtsgericht M im Wege der Rechtshilfe zum Gutachten, das mittlerweile vorlag, angehört.
Mit Beschluss vom 9.2.2015 hat das Amtsgericht M die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für 2 Jahre genehmigt.

Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und das Gutachten in einigen Punkten in Zweifel gezogen. Das Amtsgericht M hat daraufhin formlos den Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen gebeten, welche dieser am 19.3.2015 erstattet hat.

Am 25.3.2015 hat das Amtsgericht M ohne weitere Veranlassung einen Nichtabhilfebeschluss erlassen, den es der Betroffenen zusammen mit dem Gutachten vom 19.3.2015 zugestellt hat.
Das Verfahren leidet an einem ins Gewicht fallenden Mangel, der bewirkt, dass die Entscheidung keinen Bestand haben kann.

Dabei ist noch nicht einmal maßgeblich, dass das zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme nach §§ 321 I, 30 I FamFG, 358ff ZPO verpflichtete Amtsgericht die Betroffene nicht von seiner ergänzenden Beauftragung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. BGH, XII ZB 383/10, bei juris).

Schwerwiegender ist, dass das Amtsgericht seine Entscheidung unter anderem auf das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 19.3.2015 gestützt hat, ohne der Betroffenen (und den übrigen Verfahrensbeteiligten) zuvor hierzu das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren.

Rechtliches Gehör ist gemäß Art. 103 I GG allen Beteiligten zu allen Ermittlungsergebnissen – nicht nur im Rahmen von § 30 IV FamFG – zu gewähren. In welchem Verfahrensstadium und durch welche konkreten Maßnahmen das rechtliche Gehör im Einzelfall sicherzustellen ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei jeweils eine den Beteiligten zumutbare Form der Äußerung und Information zu wählen ist. Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (§ 37 II FamFG). Diese Pflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen Aktenbestandteile (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 37, Rn. 6). Inhaltlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb ein Recht auf Äußerung und Information (Meyer-Holz, a.a.O., § 34, Rn. 7).

Ein … maßgebender Verfahrensmangel liegt darin begründet, dass das Amtsgericht die Betroffene entgegen § 319 IV FamFG nicht persönlich angehört hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen Verfahrenshandlungen nach § 319 I FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Zwar teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion so zu verstehen sein soll, dass die Anhörung bzw. Anschauung durch den entscheidenden Richter in jedem Falle unverzichtbar ist (so aber Schmidt-Recla in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 319, Rn. 11). Denn der Gesetzgeber hat bewusst für das Verfahren der Unterbringung in einem Hauptsacheverfahren einerseits (§ 319 IV FamFG) und für das Verfahren der vorläufigen Unterbringung, bei der eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 331 II FamFG ohne weiteren Voraussetzungen zulässig ist (Budde in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 331, Rn. 10), unterschiedliche Regelungen geschaffen. Allerdings ist bei der Auslegung der Vorschrift die Schwere des Eingriffs, die mit einer Unterbringung im Hauptsacheverfahren verbunden ist, zu berücksichtigen.

Der erkennende Richter soll sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Ausnahmen kommen bei nicht kommunikationsfähigen Betroffenen oder Maßnahmen im Sinne von § 1906 IV BGB in Betracht. Dagegen reicht eine geringere Fahrzeit des ersuchten im Verhältnis zum örtlich zuständigen Richter grundsätzlich nicht aus. Ein Ausnahmefall kann jedenfalls insoweit nicht bejaht werden, solange das örtlich zuständige Gericht nicht eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Unterbringungsortes gemäß § 314 FamFG (dazu: OLG Karlsruhe, 11 AR 7/13, bei juris) versucht hat (Budde, a.a.O., § 319, Rn. 8f; vgl. auch Grotkopp in: Barenfuss, FamFG, § 319, Rn. 17: Rechtshilfe unzulässig bis eine Stunde Fahrtzeit).
Vorliegend wäre der Aufwand einer Reise der Richterin am Amtsgericht M. zur Klinik in L., in der sich die Betroffene seinerzeit aufgehalten hat, nicht unverhältnismäßig gewesen im Hinblick auf das Gewicht und die Dauer – 2 Jahre – der genehmigten Unterbringungsmaßnahme für die Betroffene. Das gilt im Übrigen entsprechend für den jetzigen Aufenthaltsort in F.

Die erkennende Amtsrichterin war auch nicht dieselbe, welche die Betroffene am 8.12.2014 in ihrer Wohnung aufgesucht und angehört hatte, so dass dahinstehen kann, ob trotz der inzwischen verstrichenen Zeit ein – erneuter – persönlicher Eindruck entbehrlich hätte sein können.

Da das Amtsgericht das Versäumte auch nicht, wozu Gelegenheit bestanden hätte, im Abhilfeverfahren nachgeholt hat, konnte es bei der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung nicht verbleiben, weshalb sie aufzuheben war.

Daher wird das Amtsgericht nunmehr die Betroffene persönlich anzuhören und sodann erneut über die Frage der Abhilfe oder Nichtabhilfe zu befinden haben.

 

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