Versicherte, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbständigen Gehen oder Stehen verloren haben, (hier: Wachkomapatient in der Phase F) können nach § 33 Abs. 1 SGB V zur Erhaltung ihrer Mobilität einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, soweit Gehhilfen einfacherer oder preiswerterer Art (z.B. Gehstock, Krücken, Rollator) nicht ausreichen.
LSG Sachsen, Urteil vom 10.07.2006, L 1 B 267/05 KR-ER