Die Selbstständigkeit bei intimen Verrichtungen wie dem Toilettengang betrifft das Selbstbestimmungsrecht und damit eine Rechtsposition, deren Stellenwert bei der Rehabilitation von Behinderten der Gesetzgeber besonders verdeutlicht hat. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen zur Rehabilitation. Diese Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen zu beachten. Dies begründet die Leistungspflicht der Krankenkasse für ein begehrtes Hilfsmittel, wenn nur hierdurch die Sicherstellung der vom Bewohner angestrebten Selbstständigkeit zu erreichen ist.
BSG, B 3 KR 30/02 R, Urteil vom 28.05.2003