Ein Gitterbett, das allein den medizinisch-pflegerischen Erfordernissen bei der Unterbringung der Klägerin dient, und nicht erforderlich ist , um die Realisierung einer Teilhabeleistung zu ermöglichen, sondern nur zum Schutz der Klägerin vor einem Herausfallen aus dem Bett und der damit verbundenen Verletzungsgefahr dient, ist ausschließlich der Sphäre des Heimträgers zuzurechnen, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versorgungsauftrags Sorge zu tragen hat.
Bei dem Gitterbett handelt um ein Hilfsmittel, das von der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Gitterbett um ein serienmäßig hergestelltes und mehrfach verwendbares Modell oder um ein speziell für die Klägerin und ihre individuellen Bedürfnisse angefertigtes bzw. angepasstes Hilfsmittel handelt.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der ‚Sphäre‘ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen:
(1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen);
(2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom: 15.08.2014, L 4 P 4137/13