Bewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe für erforderliche Nachtwachen (§ 4 SGB IX), wenn sie selbst dem Wohnheim weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung („Nebenabrede“) noch aus Heimvertrag zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Das Wohnheim hat vorliegend aus dem jeweiligen Heimvertrag keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern.
Rechte und Pflichten der Bewohner im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden.
BSG, Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8 / 13 R
Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen. Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte.
Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 wurde die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen dann abgelehnt.
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.
Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen.
Nach den Feststellungen waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX).
Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst dem Wohnheim gegenüber weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung („Nebenabrede“) noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.
Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.
Das Wohnheim hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs. 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber de m Wohnheim geschuldete Entgelt – ausschließlich – aus den Vergütungsbestandteilen „Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf. Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)“ und dem „Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)“ zusammen. § 4 Abs. 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.
Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw. weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei – hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener – Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw. des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.
Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog „Auch-fremdes-Geschäft“). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar (zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 – III ZR 322/98 – RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 66/01 – und vom 28.6.2011 – VI ZR 184/10).
Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs. 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw. die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs. 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 („Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf“) in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.
Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf. auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl. insoweit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 RdNr 39) ohnedies aus.