Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses haftet aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens dafür, dass Stationen ausreichend besetzt sind vor allem wegen Urlaubs, also wegen eines vom Träger zu beeinflussenden Grundes , wenn der Personalbestand einer Station ohnehin die unterste Grenze des Vertretbaren darstellt, auf 1/5 des Normalstandes verringert wird. Dies muss der Träger unbedingt durch geeignete Maßnahmen verhindern. In Frage kamen eine sorgfältige Abstimmung des Urlaubsplanes, Personalverschiebungen, der Einsatz von Personalreserven oder eine Sitzwache, deren Kosten in einem dringenden Fall wie dem vorliegenden gegenüber der Krankenkasse sogar zusätzlich abgerechnet werden können. Dieses Verschulden ist so grob, dass davon auszugehen ist, dass bei einem ordnungsgemäßen Personalbestand der Sprung des Klägers hätte verhindert werden können und führt zur Beweislastumkehr.
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91