Eine permanente Sitzwache als Dauerwache muss vom Krankenhaus nur in ganz besonderen Fällen, einer zwingenden Indikation, organisiert werden, etwa wenn eine Fesselung indiziert, wegen des konkreten Krankheitszustandes des Patienten jedoch kontraindiziert ist. Allein der Umstand, daß die Klägerin verwirrt war, verpflichtete das Krankenhaus nicht, die Dauerwache zu organisieren. Gegen selbstgefährdende Handlungen als Folge des Verwirrtheitszustandes, durfte das Krankenhaus durch entsprechende Organisation der Kontrolle Vorsorge treffen, die Durchführung einer permanenten Sitzwache zur Verhinderung jedes nur vorstellbaren Risikos oblag der Beklagten nicht.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93