Auch allgemeine Krankenhäuser haben, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
Eine permanente Sitzwache als Dauerwache muss vom Krankenhaus nur in ganz besonderen Fällen, einer zwingenden Indikation, organisiert werden, etwa wenn eine Fesselung indiziert, wegen des konkreten Krankheitszustandes des Patienten jedoch kontraindiziert ist. Allein der Umstand, daß die Klägerin verwirrt war, verpflichtete das Krankenhaus nicht, die Dauerwache zu organisieren. Gegen die Folgen der Verwirrtheit, etwa selbstgefährdende Handlungen als Folge des Verwirrtheitszustandes, durfte das Krankenhaus durch entsprechende Organisation der Kontrolle der Klägerin durch das Pflegepersonal Vorsorge treffen, die Durchführung einer permanenten Sitzwache zur Verhinderung jedes nur vorstellbaren Risikos für die Klägerin oblag der Beklagten nicht.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93