Zur Annahme der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schadenszufügung reicht es aus, dass der betroffene Heimbewohner aufgrund seines planlosen Verhaltens ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sein Leben oder seine Gesundheit dadurch gefährdet, dass er überfahren wird oder sich bei entsprechender Kälte Erfrierungen zuzieht.
AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32