Der Einsatz von Personenortungsanlagen verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Der Einsatz als Mittel, den Betroffenen am willkürlichen Wechsel des Aufenthaltsortes zu hindern, ist bei einer durch elektronische Melder erfolgenden Ausgangskontrolle erfüllt, wenn die Zweckrichtung der Signalgebung darauf gerichtet ist, das Pflegepersonal in die Lage zu versetzen, den Betroffenen sofort nach Passieren der Außentür zur Umkehr zu bewegen und ihn in das Innere des Gebäudes zurückzubegleiten.
Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Überwachung desorientierter Heimbewohner bewahrt im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner andernfalls nicht vorhandene Freiräume für das Pflegepersonal.
AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32