AG Kassel, Urteil vom 29.01.2015, 435 C 5598 / 13

Eine Verletzung durch eine Mitpatientin im psychiatrischen Krankenhaus im psychotischen raptus ist allgemeines Lebensrisiko, eine Verletzung einer Aufsichtspflicht wird nicht vermutet.

Der bloße Umstand, dass anfallartige Fremdgefährdungen durch gewalttätige Ausbrüche bei einem psychisch Erkrankten festgestellt werden können, rechtfertigt wegen der erforderlichen Abwägung mit den Freiheitsrechten des betroffenen Patienten regelmäßig keine derartige gesteigerte freiheitsentziehende Maßnahme. Anfallartige Ausbrüche haben nämlich auch die Eigenschaft, dass sie nur von vorübergehender Dauer sind und die Dauer der anfallsfreien Phasen um ein vielfaches länger ist als die Dauer der Anfallsphasen.

 

AG Kassel, Urteil vom 29.01.2015, 435 C 5598 / 13

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Betreiberin eines psychiatrischen Landeskrankenhauses Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht.

Die Klägerin und eine weitere Patientin waren im Rahmen freiwilliger Behandlungen auf derselben Station.
Es  ereignete sich bei der Mitpatientin aufgrund einer psychotischen Erkrankung ein sogenannter Raptus, aufgrund dessen es zu einer Gewalttätigkeit gegenüber der Klägerin kam. Dadurch erlitt die Klägerin  Verletzungen.

Die Klägein meint, das Krankenhaus habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Die Beklagte hätte durch weiterführende Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass der bei der Mitpatientin eingetretene Raptus entweder nicht hätte eintreten können oder jedenfalls für die Klägerin folgenlos geblieben wäre.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorfall hätte nicht oder jedenfalls nicht in rechtlicher zulässiger Weise verhindert werden können. Es habe sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko zu Lasten der Klägerin verwirklicht.

 

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 832, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagten ist keine Verletzung einer Aufsichtspflicht zur Last zu legen.

Der Betreiber einer psychiatrischen Klinik hat Fürsorgepflichten gegenüber sämtlichen stationär sich in Behandlung befindenden Mitpatienten. Die Wahrnehmung dieser Fürsorgepflicht äußert sich unter anderem in der Bereitstellung von geschultem Personal in ausreichendem Umfang sowohl hinsichtlich der zeitlichen Präsenz als auch der Anzahl der Ärzte, Pfleger und Therapeuten. Die Einrichtung muss darüber hinaus dergestalt ausgestattet sein, dass alle medizinischen notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen umgehend je nach aktuellem Status der behandelnden Patienten ergriffen werden können.

Die Fürsorgepflicht gebietet es auch, dafür Sorge zu tragen, dass durch entsprechende Anregungen bei dem dafür zuständigen Behörden und Gerichten die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte eingeleitet werden, wenn freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber einem Patienten erforderlich sind.

Fällt dem Betreiber einer psychiatrischen Klinik in diesem Zusammenhang ein Versäumnis zur Last, so wäre Anwendungsbereich der Norm eröffnet, wenn dadurch ein anderer Patient aufgrund eines vermeidbaren Verhaltens eines Mitpatienten zu Schaden kommt.

Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, da der Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem vorstehend beschriebenen Aufgabenkreis nicht vorzuwerfen ist.

Wie sich aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten ergibt, ist seitens der Klinik die Mitpatientin in ausreichendem Maße behandelt, versorgt und beaufsichtigt worden.

Die in diesem Zusammenhange beobachtete Verweigerung der Medikamenteneinnahme durch die Patientin … folge aus dem Krankheitsbild. Abhilfe wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise dann zu schaffen gewesen, wenn eine Zwangsmedikation erfolgt wäre. Diese sei nicht durchgeführt worden. Zum damaligen Zeitpunkt fehlte es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eine Zwangsmedikation durch gerichtlichen Beschluss anzuordnen. Ausreichende Rechtsgrundlagen, die zur Anordnung und Durchführung einer Zwangsmedikation eine hinreichende Grundlage darstellen, hat der Gesetzgeber erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall geschaffen.

Dies Gesetzeslage hat die Klägerin (wohl oder übel) genauso hinzunehmen wie jeder andere Bürger auch.

Als weitergehende Maßnahmen wäre zwar die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen denkbar, um Dritte vor den Auswirkungen eines Raptus wie bei der Mitpatientin … geschehen zu schützen. 10 HFEG sieht hierzu in erster Linie die Unterbringung eines psychisch erkrankten in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vor. Sie hätte jedoch nicht den streitgegenständlichen Vorfall verhindert. Die Unterbringung in einer solchen Station bedeutet aber zwangsläufig, dass Kontakte zu ebenfalls dort sich aufhaltenden Mitpatienten stattfinden. Gesteigerte weitergehende freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa in Form einer Fixierung oder der permanenten Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal waren betreffend die Mitpatientin … nicht angezeigt. Der bloße Umstand, dass anfallartige Fremdgefährdungen durch gewalttätige Ausbrüche bei einem psychisch Erkrankten festgestellt werden können, rechtfertigt wegen der erforderlichen Abwägung mit den Freiheitsrechten des betroffenen Patienten regelmäßig keine derartige gesteigerte freiheitsentziehende Maßnahme. Anfallartige Ausbrüche haben nämlich auch die Eigenschaft, dass sie nur von vorübergehender Dauer sind und, wie die Auflistung der Vorfälle zeigt, die Dauer der anfallsfreien Phasen um ein vielfaches länger ist als die Dauer der Anfallsphasen.

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin durch den Vorfall.  Die Vorgeschichte – dokumentiert sind 6 Vorfälle über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Monaten – war jedoch kein hinreichender Anlass für eine solche Maßnahme. Von diesen 6 Vorfällen waren 3 im Versuchsstadium bzw. im Androhungsstadium geblieben und 2 weitere Vorfälle erheblich weniger gravierend als derjenige zu Lasten der Klägerin (dort wurde nicht eine Tasse, sondern eine Plastikflasche eingesetzt, was typischerweise weniger gravierende Verletzungen, möglichweise gar keine Verletzungen nach sich ziehen kann).

Eine Verhinderung des streitgegenständlichen Vorfalles durch eine verstärkte Präsenz von Pflegepersonal ohne dass eine Dauerkontrolle der Mitpatientin … erfolgt wäre, kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch eine erhöhte Personalpräsenz weder Möglichkeit zu unmittelbarem Eingreifen bei den ersten Anzeichen eines Anfalles dazu führt, dass Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten hatte, vermieden werden. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie über das politisch gewollte und gesellschaftlich Konsensfähige hinaus in diesem Bereich Maßnahmen ergreift, um in Extremfällen mit dem hier Eingetretenen einen geeigneten Eingriff ihres Personals sicherstellen zu können.

Damit korreliert die Erkenntnis, dass der einzelne Bürger gegenüber den Trägern staatlicher Gewalt generell nicht beanspruchen kann, vor jeglichen Gefahren und Beeinträchtigungen geschützt zu werden.

Mit anderen Worten: Der hier streitgegenständliche Vorfall zu Lasten der Klägerin stellt die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches schlechterdings hinzunehmen ist.

Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe geeignete Untersuchungen unterlassen, bei deren Durchführung sich der Raptus der Patientin … angekündigt hätte und somit für die Beklagte erkennbar gewesen wäre.  Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein Raptus durch Maßnahmen im Rahmen der Morgenvisite, etwa durch Temperaturmessung, nicht hätte erkannt werden können. Eine solche Annahme entbehre jeglicher medizinischen Grundlage. Dies überzeugt das Gericht.

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