Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht. Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.2.2007 – 10 WF 257/06