Voraussetzung eines Anspruchs des Verfahrenspflegers auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse ist die wirksame Bestellung zum Verfahrenspfleger. Die Zeit, die ein Verfahrenspfleger vor seiner Bestellung aufwendet, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütungsfähig. Ein vor Bekanntmachung der Bestellung geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Rahmen der Vergütung der Verfahrenspflegerin sind nicht bereits aufgrund der formlosen telefonischen Absprache mit dem Gericht nicht zu beachten.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.12.2008 – 9 WF 190/08