Die Bestellung eines Verfahrenspflegers als grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung unterliegt der unbefristeten Beschwerde des bestellten Verfahrenspflegers, wenn im Bestellungsbeschluss die Feststellung, er übe die Pflegschaft berufsmäßig aus, unterblieben ist.
Die Feststellung berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft kann nachgeholt werden.
Wird die Feststellung auf Beschwerde des Verfahrenspflegers nachträglich getroffen, wirkt sie auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück.
Wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mit der Führung einer Verfahrenspflegschaft betraut, ist von einer berufsmäßigen Ausübung unabhängig von der Zahl der übernommenen Einzelfälle immer schon dann auszugehen, wenn der Aufgabenkreis zur Berufstätigkeit des Anwalts gehört.