Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringung anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen oder vorübergehende Freiwilligkeit unterbrochen wurde. Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich, wenn das Krankheitsbild im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Ist hingegen ein neues Krankheitsbild entstanden, so handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit.
LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29 / 15