Die Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten während der regelmäßigen Fahrten von der Wohnstätte zu einer Tagesförderstätte in einem Kleinbus mit einem von ihm selbst nicht zu öffnenden Bauchgurt zusätzlich zum Sicherheitsgurt kann vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden, wenn der Transport in die Tagesförderstätte zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes des Betroffenen führt und deshalb seinem Wohl nicht dienen kann.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.06.2003, 20 W 92 / 03