BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 395/14

Das Versperren einer Außentür einer Einrichtung, die auf Wunsch des Betroffenen binnen 30 Minuten geöffnet wird, stellt keine Unterbrinung, aber eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar

Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt.

Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt daher nur dann vor, wenn mit der Maßnahme zumindest auch auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen abgezielt wird.

Ein „regelmäßiges“ Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nichtauf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitigeBeschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt.

Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.

Kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene seine Bewegungsfreiheit so betätigen wird, dass die Maßnahme eine Beschränkung darstellt, dann besteht für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kein Bedürfnis.

 

BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 395/14

 

Die im Jahre 1960 geborene Betroffene leidet an einer hochgradigen Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. Sie steht seit 1993 unter einer umfassenden Betreuung. Von 1995 bis Ende Oktober 2012 war die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung durch das Betreuungsgericht genehmigt.

Im Februar 2012 zog die Betroffene in ein neu geschaffenes Behindertenzentrum, in dem es offene und geschlossene Wohngruppen gibt. Jedenfalls seit Ende 2012 lebt die Betroffene dort in einer offenen Wohngruppe. Von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird die Tür zur Wohngruppe allerdings verschlossen, weil die Bewohner sich bei versehentlichem Verlassen verirren und selbst gefährden könnten. Auch in diesem Zeitraum können die Bewohner sich an eine Aufsichtsperson wenden, die ihnen die Tür öffnet. Befindet sich die Aufsichtsperson, die noch für eine weitere Wohngruppe zuständig ist, nicht auf der Station, haben die Bewohner die Möglichkeit, einen Notrufknopf zu bedienen. Innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten wird ihnen die Tür des Wohngruppenbereichs geöffnet.

Der Betreuer der Betroffenen hat beantragt, die Unterbringung der Betroffenen über Oktober 2012 hinaus zu genehmigen. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt, weil für eine solche Entscheidung kein Bedarf bestehe. Insbesondere stelle das nächtliche Abschließen der Tür weder eine Unterbringung noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar. Die vom Verfahrenspfleger der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Verfahrenspfleger  geltend, es liege eine freiheitsentziehende und daher genehmigungsbedürftige Maßnahme vor. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB gehe von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Entscheidendes Kriterium für eine zivilrechtliche freiheitsentziehende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensbereich. Auch im Rahmen des § 1906 Abs. 4 BGB würden nur solche Maßnahmen erfasst, deren Auswirkungen denen der Unterbringung vergleichbar seien. Nach diesen Maßgaben falle die partielle Freiheitsbeschränkung während der Nachtzeit, wie sie sich aus der Organisation des Heims hinsichtlich der Anzahl und Behinderungen der Bewohner sowie des vorhandenen Personals ergebe, nicht unter den Anwendungsbereich des § 1906 BGB.  Die kurzzeitige Beschränkung der Freiheit der Betroffenen, die entstehe, bis ihrem Wunsch,  den Wohnbereich zu verlassen, entsprochen werde, stelle weder eine freiheitsentziehende Unterbringung noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass es keine Unterbringung im Sinn des § 1906 Abs. 1 BGB darstellt, wenn die Wohngruppentür zur Nachtzeit abgesperrt wird, ohne dass Heimpersonal in einer einem Pförtner vergleichbaren Funktion zur jederzeitigen Öffnung bereitsteht oder die Bewohner Schlüssel erhalten, sondern erst Pflegepersonal zum Öffnen der Tür geholt werden muss.

Eine freiheitsentziehende Unterbringung im Sinn des § 1906 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird. Die Vorschrift geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 – XII ZB 559/11 – FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 – XII ZB 185/07 – FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297= FamRZ 2001, 149 f.).

Gemessen daran ist die Betroffene nicht untergebracht. Denn ihre Bewegungsfreiheit würde – so sie zur Nachtzeit den Wohnbereich verlassen wollte – zwar durch die verschlossene Tür begrenzt, dies jedoch nicht über den Zeitraum hinaus, der erforderlich wäre, um Pflegepersonal zum Öffnen der Tür zu holen, und damit nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen für höchstens 30 Minuten. Dabei handelt es sich nicht um eine Zeitspanne, die aufgrund § 1906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich macht.

Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht das Vorliegen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme und damit ein Genehmigungsbedürfnis nach § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 BGB verneint hat.

Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB gelten die Vorschriften über die Unterbringung eines Betreuten (Absätze 1 und 2 der Vorschrift) und damit auch das Genehmigungserfordernis des § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend, wenn einem Betroffenen, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Diese Regelung schützt – ebenso wie Absatz 1 und 2 der Vorschrift – die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 – XII ZB 24/12 – FamRZ 2012, 1372 Rn. 10 mwN und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 150). Die Vorschrift ist weit gefasst (HK-BUR/Bauer/Braun [Stand: August 2014] § 1906 BGB Rn. 55) und ergänzt sich mit Absatz 1 dahingehend, dass in dem in Absatz 4 genannten räumlichen Bereich – Anstalt, Heim, sonstige Einrichtung – jede gezielte Behinderung des Betroffenen in seinem Wunsch, den bisherigen Aufenthaltsort zu verlassen, genehmigungsbedürftig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 79; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 640). Der Gesetzgeber wollte mit § 1906 Abs. 4 BGB die Rechtsstellung Betroffener stärken, indem er solche Maßnahmen ebenfalls unter betreuungsgerichtliche Kontrolle und Genehmigungspflicht stellte (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 89; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 82, 148). Erforderlich ist für § 1906 Abs. 4 BGB nicht, dass es sich um eine individuelle, nur auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte, also personenbezogene Einzelmaßnahme handelt (so aber LG Ulm FamRZ 2010, 1764, 1765; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 BGB Rn. 58; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 165). Auch Maßnahmen, die sich auf eine Mehrzahl der oder gar alle Bewohner einer Einrichtung dahingehend auswirken, dass sie die Bewegungsfreiheit begrenzen, aber etwa unterhalb der zeitlichen Schwelle für ein Eingreifen von § 1906 Abs. 1 BGB bleiben, sind nach dem Willen des Gesetzgebers von § 1906 Abs. 4 BGB erfasst (ebenso wohl auch MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 37).

Dies machen die in den Gesetzesmaterialien genannten Beispiele deutlich, bei denen es sich zum Teil nicht um personenbezogene Einzelmaßnahmen handelt (BT-Drucks. 11/4528 S. 148).

Fehlt es an einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen, ist eine Maßnahme daher immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt (vgl. Knittel Betreuungsrecht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 172; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 42; BT-Drucks. 11/4528 S. 149).

Ein „regelmäßiges“ Hindern liegt dabei vor, wenn es stets zur selben Zeit – die Gesetzesbegründung nennt das Absperren der Tür jeweils zur Nachtzeit – oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt, wie etwa bei Einsperren eines Betroffenen immer dann, wenn er die Nachtruhe stört (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 149). Daraus, dass das Gesetz als weitere Alternative „über einen längeren Zeitraum“ nennt, erhellt, dass es bei der regelmäßigen Freiheitsentziehung nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme ankommen soll, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Mithin unterfallen lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit nicht 1906 Abs. 4 BGB, die sich als nur unerhebliche Verzögerungen darstellen (zur Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 StGB vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 239 Rn. 6; MünchKommStGB/Wieck-Noodt 2. Aufl. § 239 Rn. 17; SSW-StGB/ Schluckebier 2. Aufl. § 239 Rn. 6).

Darüber hinaus erfordert § 1906 Abs. 4 BGB, dass dem Betroffenen „die Freiheit entzogen werden soll“. Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt daher nur dann vor, wenn mit der Maßnahme zumindest auch auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen abgezielt wird. Denn der Gesetzgeber wollte nur solche Maßnahmen erfassen, deren Auswirkungen denen einer Unterbringung vergleichbar sind (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 150; BT-Drucks. 11/6949 S. 76).

Nach diesen Maßgaben kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

Das Verschließen der Wohngruppentür jeweils in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme für die Betroffene darstellen, nachdem es nach den tatrichterlichen Feststellungen bis   zu 30 Minuten dauern kann, bis einem Öffnungsverlangen der Bewohner nachgekommen wird. Die Betroffene wird mithin jeweils bis zu 30 Minuten daran gehindert, ihre Fortbewegungsfreiheit durch Verlassen des Wohnbereichs zu betätigen. Der Zeitraum von 30 Minuten liegt deutlich oberhalb einer unerheblichen Verzögerung.

Dabei kann dahinstehen, dass die angefochtene Entscheidung keine konkreten Feststellungen dazu enthält, ob die Betroffene in der Lage ist, von der Möglichkeit, den Notrufknopf zu betätigen, gezielt Gebrauch zu machen und auf diese Weise nicht auf der Station befindliches Personal zum Öffnen der Tür herbeizurufen. Denn die Einschätzung des Beschwerdegerichts, es handele sich im Ergebnis nur um eine von § 1906 Abs. 4 BGB nicht erfasste kurzfristige Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, ist schon mit Blick auf die unbeschadet der individuellen Fähigkeiten der Betroffenen festgestellten Wartezeiten rechtsfehlerhaft. Sie wird im Übrigen auch nicht von der Erwägung getragen, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit Folge der Einrichtungsorganisation und insbesondere des vorhandenen Personals und damit gewissermaßen zwangsläufig sei. Finanzielle Erwägungen, wie sie insbesondere dem für eine Einrichtung geltenden Personalschlüssel zugrunde liegen, können einer Maßnahme nicht den Charakter einer Freiheitsentziehung im Sinn des § 1906 BGB nehmen (zur Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vgl. etwa OLG München OLGR 2006, 73, 75).

Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Fall des zeitweiligen – insbesondere nächtlichen – Verschließens der Eingangstür, ohne dass der Betroffene einen Schlüssel erhält oder ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht, ausdrücklich als Anwendungsfall des § 1906 Abs. 4 BGB genannt (BT-Drucks. 11/4528 S. 148; vgl. auch: Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 90; Erman/Roth BGB 14. Aufl. § 1906 Rn. 34; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 45; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 10. Juni 2014] § 1906 BGB Rn. 161; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 35; Staudinger/ Bienwald BGB [2014] § 1906 Rn. 91). Er hatte mithin bei Einführung der Vorschrift auch die Situation vor Augen, dass eine Einrichtung – bzw. ein Teil hiervon – zeitweise nicht verlassen werden kann, weil zwar (wie bei derartigen Einrichtungen üblich) zur Türöffnung fähiges und bereites (Pflege-)Personal zugegen ist, aber nicht in der Art eines Pförtners jeweils sofort dem Öffnungswunsch eines Bewohners nachkommen kann. Die hiermit verbundene Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ist daher grundsätzlich genehmigungsbedürftig.

Mit der Maßnahme ist auch die Begrenzung der Bewegungsfreiheit bezweckt. Denn nach der vom Beschwerdegericht zitierten Mitteilung der Pflegeeinrichtung erfolgt das Absperren der Wohngruppentür mit der Zielrichtung, die Betroffene – wie auch die anderen Bewohner der Wohngruppe – an einem Verlassen der Wohngruppe zu hindern und so einer Selbstgefährdung vorzubeugen.

Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die fragliche Maßnahme mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt. Eine solche kann zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1906 Rn. 30; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 59, auch zu den Anforderungen an die Feststellung der Einwilligung). Sie setzt allerdings voraus, dass der Betroffene mit natürlichem Willen die Tragweite der freiheitsentziehenden Maßnahme zu erfassen vermag (BayObLG MDR 1994, 922; Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 95; HK-BUR/Bauer/ Braun [Stand: August 2014] § 1906 BGB Rn. 40; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1906 Rn. 88; zweifelnd MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 45).

Auch wenn es an einer rechtswirksamen Einwilligung der Betroffenen fehlen sollte, werden darüber hinaus Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Betroffene die Wohngruppe während der Nachtstunden verlassen will. Zwar ist eine objektiv freiheitsentziehende Maßnahme im Zweifel genehmigungspflichtig (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 174; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 42). Kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene seine Bewegungsfreiheit so betätigen wird, dass die Maßnahme eine Beschränkung darstellt, dann besteht für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kein Bedürfnis (vgl. Knittel Betreuungsrecht [Stand: 15. Juli 2013] § 1906 BGB Rn. 57; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1906 Rn. 35; vgl. auch Erman/Roth BGB 14. Aufl. § 1906 Rn. 34 a). In diese Richtung könnte im vorliegenden Fall weisen, dass bei der Betroffenen nach der vom Beschwerdegericht wiedergegebenen Stellungnahme der Pflegeeinrichtung „seit Öffnung der Wohngruppe kein willkürliches Verlassen des Wohnbereichs beobachtet worden“ sei, zumal die Betroffene aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Sehvermögens und des unsicheren Gangbildes ohnehin außerhalb der Wohngruppe immer auf Begleitung und Handführung angewiesen sei.

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