Entscheidend ist, ob durch die getroffenen Maßnahmen der Betreute gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Bettgitter oder Bauchgurt können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, der sich aufgrund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.
Im Zweifel ist von der Fähigkeit des Betroffenen zu einer natürlichen Willensbildung auszugehen, solange nicht das Gegenteil zuverlässig festgestellt werden kann.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.1993, 15 W 168 / 93