Ein Niedrigstbett, das Sturzrisiken wesentlich verringern kann, kann im konkreten Einzelfall in der individuellen Abwägung vorrangig sein, auch wenn gegenüber einer Fixierung nicht ausschließbare Restrisiken eines Sturzes verbleiben.
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 4.9.2009, XVII 300/09