Verhältnismäßigkeit: AG Garmisch-Partenkirchen: Hohes Gefahrenpotential einer Gurtfixierung einer zierlichen Person kann zur Ablehnung einer Sicherungsmaßnahme führen, selbst wenn keine Alternativen bestehen

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Gurtfixierung gilt zu  bedenken, dass bei einem hohen Bewegungsdrang  einer zierlichen Person zugleich ein extrem hohes neues Gefahrenpotential von einem  Bauchgurt in Verbindung mit dem Bettgitter ausgehen kann.

Die Abwägung kann dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger schwer beherrschbarer Risiken und  Interesse der Lebensqualität der Betroffenen verbleibende Risiken einer fixierungsfreien Versorgung auch hingenommen werden müssen.

Heimbewohner zu fesseln muss auch deshalb die absolute Ausnahme sein.

 

AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 24.8.2010, XVII 108/07

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