Die ambulante Röntgenuntersuchung und der damit verbundene kurzfristige Aufenthalt in einer Klinik oder Arztpraxis, dem der Betroffene notfalls unter Anwendung von Zwang zugeführt werden soll, sind nicht genehmigungsfähig. Das Gericht darf diesen gesetzgeberischen Willen nicht aus dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen missachten, sondern hat ihn seinen Entscheidungen zugrundezulegen, auch wenn es von der Richtigkeit der zu Grunde liegenden Einschätzung nicht überzeugt ist.
Die vom Betreuer beabsichtigte Maßnahme ist keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung i. S. des § 1906 I BGB.
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1906 IV BGB liegen ebenfalls nicht vor.§ 1906 IV BGB schützt – ebenso wie Abs. I der Vorschrift – die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung i. S. der Aufenthaltsfreiheit.
Eine – unmittelbare oder ggf. entsprechende – Anwendung des § 1906 I Nr. 2 BGB kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, daß sich die beabsichtigte ambulante Behandlung gegenüber einer genehmigungsfähigen freiheitsentziehenden Unterbringung als „milderes Mittel“ darstellen würde.