Wenn durch Verbesserung der Mobilität die Fähigkeit zurückkehrt, ein in einiger weniger mobilen Situation bereits genehmigtes Bettgitter zu übersteigen, stellt sich die Überlegung die Bettgitterfixierung um eine Gurtfixierung zu erweitern, als unverhältnismäßig dar. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen.
Im Übrigen sind die Risiken einer Gesamtverschlechterung des Zustandbildes aus gerichtlicher Sicht als hoch einzuschätzen, wenn durch fixierende Maßnahmen eine Tendenz zur nächtlichen Inkontinenz eingeleitet wird. Der wahrscheinliche Nutzen der Massnahme darf nicht größer sein als der vorausszusehende Schaden durch die Massnahme.
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 13.7.2007, XVII 161/01