Die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung der Ausgänge eines Heimes (hier: durch Ausstattung des Betreuten mit einem Signalsender) bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung.Erst wenn der Betroffene nicht durch Bitten und notfalls längeres Zureden zur freiwilligen Umkehr veranlasst werden kann und kein Begleitpersonal abgestellt werden kann, könnten freiheitsentziehende Maßnahmen geboten sein.
Ob Personenortungsanlagen bzw. Sendesysteme bei Heimbewohnern einer gerichtlichen Genehmigung nach § 1906 BGB bedürfen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen bislang nicht vor. Nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts zeichnet sich allerdings ein Trend ab, dass derartige Anlagen zunehmend als nicht genehmigungsbedürftig angesehen werden (zuletzt AmtsG Meißen, FamRZ 2007, 1911 = BtPrax 2007, 187, m. w. N.).
Die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit wird durch die Ausstattung mit dem Sender vorliegend noch nicht beeinträchtigt, sodass es einer gerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Der Sender dient nämlich zunächst nur der Information des Heimpersonals, dass der nicht mehr orientierte und zum Weglaufen neigende Betroffene den geschützten Geländebereich gerade verlässt und deshalb Anlass zu der Prüfung bestehen dürfte, ob zum Schutz vor Gefährdungen gesonderte Maßnahmen (z. B. Ansprechen, Abstellen von Begleitpersonal, Rückführung) notwendig sind. Diese Information könnte auch durch andere nicht genehmigungspflichtige Mittel erlangt werden, etwa durch ständige unmittelbare Beobachtung des Eingangsbereichs, durch mittelbare Beobachtung dieses Bereichs über eine Videoanlage, eventuell gekoppelt mit anderen Hilfsmitteln, z. B. mit Bewegungsmeldern, Lichtschranken oder einfachen akustischen Signalgebern. Auch derartige, vielleicht durch die anderen Hilfsmittel erst ausgelöste unmittelbare oder mittelbare Beobachtungen beschränken nicht bereits die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit. Auch sie dienen wie der Sender lediglich der Information darüber, dass durch die derzeit gerade ausgeübte Freiheit Gefahren entstehen könnten und deshalb gesonderte Maßnahmen notwendig werden könnten. Erst wenn der Betroffene nicht durch Bitten und notfalls längeres Zureden zur freiwilligen Umkehr veranlasst werden kann und kein Begleitpersonal abgestellt werden kann, könnten gesonderte Maßnahmen geboten sein, durch welche erstmals die Freiheit beschränkt würde.