Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 BGB setzen keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus.
BGH – Beschluss v. 13.1.2010 – XII ZB 248/09