LG München I: Ausnahmsweise Genehmigungspflicht bei ambulanter Pflege möglich

Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als  Freiheitsentziehung der gerichtlichen Genehmigung. Eine „sonstige Einrichtung“ gemäß § 1906 IV BGB kann auch die eigene Wohnung sein.

 

LG München I , Beschluss v. 7.7.1999 – 13 T 4301/99

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