LG München I , Beschluss v. 7.7.1999 – 13 T 4301/99

Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als beschränkte Freiheitsentziehung der gerichtlichen Genehmigung. Eine „sonstige Einrichtung“ gemäß § 1906 IV BGB kann auch die eigene Wohnung sein.

 

Die 84jährige Betr. leidet an seniler Demenz und einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie lebt in der eigenen Wohnung und wird von ambulanten Pflegehilfen versorgt. Der Betreuer beantragte die gerichtliche Genehmigung einer Absperrung der Wohnungstür in der eigenen Wohnung. Sie sei nach zwei ähnlichen Vorfällen von Nachbarn vor einigen Tagen unzureichend bekleidet und „offensichtlich orientierungslos“ vor ihrem Haus auf der Straße angetroffen worden. Zu ihrem Schutz sei, sofern sie allein in der Wohnung ist, die Wohnungstür zu versperren.

Materiell-rechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung durch zeitweises Absperren der Wohnungstür ist § 1906 IV BGB. Danach bedarf eine Maßnahme, mit der dem Betr., der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtung, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Entscheidend ist hierbei, ob durch die getroffene Maßnahme der Betr. gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Die Gesetzesfassung beruht hierzu auf einer Anregung des Bundesrates. Dieser wollte in seiner Stellungnahme zum RegE freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Erfordernis gerichtlicher Genehmigung ausnehmen, „sofern sie außerhalb von Einrichtungen wie Altenheimen pp im Rahmen einer Familienpflege erfolgen“, und schlug daher den jetzigen Wortlaut des Absatzes IV vor (BT-Drucks. 11/4528, S. 210, 209, vgl. hierzu die Darstellung bei Knittel, BtG, § 1906 BGB Rz. 39). Grund hierfür war, daß die Pflege durch nahe Angehörige einer gerichtlichen Kontrolle entzogen bleiben sollte, um das Pflegeverhältnis nicht zu destabilisieren und die Motivation der Familienmitglieder zur Übernahme der Pflege nicht zu gefährden (vgl. auch Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1906 Rz. 53, sowie Knittel, § 1906 BGB Rz. 39). Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen sind vor allem Krankenhäuser, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Alten-Seniorenheime und Pflegeheime.

In Übereinstimmung mit Marschner (Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 516, und Knittel, BtG, § 1906 Rz. 40) ist nach Auffassung der Kammer der Begriff der Einrichtung vom Schutzzweck der Vorschrift her weit auszulegen. Hiervon sind auch Außenwohngruppen oder betreute Wohngruppen einer Einrichtung mit erfaßt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem der Betr. lebt.

In Übereinstimmung mit dem LG Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg, FamRZ 1995, 1019) sowie dem AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194, 195) fällt jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung des Betr., wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst „nur noch eine Hülle“ ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105). So liegt der Fall hier. Zwar lebt die Betr. allein, wird jedoch ausschließlich durch fremde, professionelle ambulante Pflegedienste versorgt. Ausschlaggebend kann nach Auffassung der Kammer hierbei nicht sein, daß die Betr. allein lebt, während in sonstigen Einrichtungen der oben angeführten Art eine Mehrheit von Personen wohnt. Sowohl in der Wohnung, in der die Betr. lebt, als auch in einer Einrichtung wird die Pflege von Mitarbeitern/Angestellten, also Fremden durchgeführt, die nicht in der Einrichtung/Wohnung leben. Auch in einem Seniorenwohnheim oder einer Pflegeabteilung eines Wohnheimes mit eigenen abgeschlossenen Wohnungen lebt der Betr. jeweils allein in seiner Wohnung. Die Situation dieser Betr. ist der der Betr. im hiesigen Verfahren vergleichbar. Der Rahmen ist durch den Betreuer und das Pflegepersonal vorgegeben. Daher trifft auch die Überlegung des AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (a.a.O.) zu, daß der in seiner eigenen Wohnung lebende Betr. ohne eine Einbeziehung dieser Wohnsituation in den Begriff der sonstigen Einrichtung schlechter gestellt sei als der Heimbewohner, bei dem freiheitsentziehende Maßnahmen erst nach einem gerichtlichen Verfahren zulässig sind. Die hierzu von Grauner (BtPrax 1999, 20-22) angeführten Bedenken übersehen, daß nicht auf den Verfahrensgang abzustellen ist, sondern auf das Interesse des Betr. vor ungerechtfertigten Freiheitsbeschränkungen. Der Schutz des Betr. gebietet daher diese weite Auslegung des Begriffs „sonstige Einrichtung“ in § 1906 IV BGB.

Link zur Entscheidung

 

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung