Welche Gespräche zur Aufgabenerfüllung des Verfahrenspflegers geboten sind, ist vom Einzelfall abhängig und entzieht sich einer pauschalisierten Betrachtung. Sofern das Gericht ihn nicht zu bestimmten Tätigkeiten ausdrücklich veranlasst, hat er Art und Umfang seiner Aktivitäten nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen. Hierbei ist ihm nicht zuzumuten, den zeitlichen und materiellen Aufwand seiner Tätigkeit allein zur Kostenbegrenzung so einzuschränken, dass sie letztlich mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.6.2009 – 5 WF 139/09)