Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 34).
BVerfG, Beschluss vom 07.01.2009, 1 BvL 2 / 05