Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll (zeitweises Anbinden im Bett durch Beckengurt für einige Minuten, bis sich die Betroffene beruhigt hat).
BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3 Z BR 79 / 93