Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen stellt noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB dar. Die Ausstattung der Betroffenen mit einer Sendeanlage, die es dem Pflegepersonal lediglich ermöglicht festzustellen, ob sie das Heim verlässt, stellt noch keine Freiheitsentziehung dar. Dieses Mittel beschränkt die Fortbewegungsfreiheit der Betreuten für sich gesehen nicht. Vielmehr hängt die Frage, ob die Freiheit entzogen wird, von der Reaktion der Einrichtung ab, wenn die Betroffene den Bereich, in dem sie sich aufhalten soll, verlässt.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59 / 05