OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2011, 4 U 72 / 11

Auch (Zwangs-)Maßnahmen wie die medikamentöse Sedierung oder mechanische Fixierung (Eingitterung, Bauchgurt, Handfesseln usw.), die im Rahmen einer ärztlichen (hier intensivmedizinischen) Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt sind, lösen die Haftung der Behandlungsseite grundsätzlich nur dann aus, wenn diese Eingriffe zu (irgend)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Patienten geführt haben (im Anschluss an BGHZ 176, 342, dort Rdn. 19, 20).Maßnahmen dieser Art haben von vorneherein keinen freiheitsentziehenden Charakter (also weder nach dem tatbestandlichen Schutzzweck des § 239 Abs. 1 StGB bzw. des § 823 Abs. 1 BGB noch i.S.d § 1906 Abs. 4 BGB), solange sich der in einem nicht ansprechbaren und lebensbedrohlichen Zustand eingelieferte Patient in einem künstlichen Koma befindet.Zum Eingreifen der Rechtfertigungsgründe der mutmaßlichen Einwilligung bzw. des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) bei einer solchen Fallgestaltung, wenn die ruhigstellenden Maßnahmen nach der Beendigung des künstlichen Komas – mit Unterbrechungen – bis zur Beendigung der intensivmedizinischen Behandlung fortgeführt werden.Die Bewahrung eines Patienten vor Selbstschädigungen und insbesondere vor selbstschädigenden Eingriffen in den Behandlungsablauf selbst gehört (jedenfalls) im Rahmen einer intensivmedizinischen Versorgung auch in einer nichtpsychiatrischen Einrichtung zum Behandlungs- und Pflegestandard.

Hierbei hängt die Rechtmäßigkeit der von den Pflegekräften einer Intensivstation getroffenen mechanischen Sicherungsvorkehrungen nicht davon ab, dass diese Maßnahmen von der Arztseite im Nachhinein (unverzüglich) genehmigt wurden (Abgrenzung zu OLG Köln VersR 1993, 1487 = MdR 1993, 235).Zu den sachlichen Voraussetzungen einer Eilanordnung des Betreuungsgerichts nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB in einem solchen Fall.Dem Merkmal einer „längeren Dauer“ iSd des § 1906 Abs. 4 BGB unterfallen grundsätzlich nur solche freiheitsentziehenden Eingriffe, die aller Voraussicht nach eine Gesamtdauer von drei Tagen überschreiten werden.

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