BGH XII ZB 519/13

Der Bundesgerichtshof  hat sich mit  Beschluss   XII ZB 540/13 vom    7. Mai 2014 mit der  Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum BGH befasst, wenn im Vorfeld eine  Unterbringung/unterbringungsähnliche Maßnahme unterinstanzlich abgelehnt worden war.Das Verfahren hatte in der amtsgerichtlichen Instanz die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum Gegenstand. Der Betroffene war  an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt und stand unter Betreuung. Aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls war er forensisch untergebracht. Im Mai 2013 beantragte der Betreuer, die Unterbringung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu genehmigen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers zum Landgericht als zweiter Instanz blieb  erfolglos. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH  in seiner Entscheidung  nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).Hiergegen richtet sich die vom Betroffenen und vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH .

Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als  unstatthaft angesehen. Das Landgericht hatte sie in seiner Entscheidung  nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist.

Durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8; Althammer in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11). Denn der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung haben (BT-Drucks. 16/12717 S. 60).

Soweit  der Rechtsbeschwerdeführer einwendet, die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG müsse entsprechend zugunsten des Betroffenen gelten, wenn ausnahmsweise wie das hier der Fall sei die Ablehnung der Maßnahme für ihn von Nachteil sei, bleibt das ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dass die Ablehnung einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme aus objektiver Sicht, nämlich mit Blick auf die gesundheitlichen Interessen des Betroffenen, für diesen nachteilig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit wie dargestellt beschränkt.

Ergebnis des BGH :   Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 – FamRZ 2014, 652).

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