Alternativen: AG Frankfurt: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn kein milderes Mittel möglich

Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme darf aufgrund des massiven Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person nur dann erteilt werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Es ist Aufgabe des Betreuers, im Rahmen seines Aufgabenkreises dafür zu sorgen, dass die Pflegeinrichtung der betreuten Person die entsprechenden alternativen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Im Notfall sind dazu auch die eigenen finanziellen Mittel der betreuten Person zu verwenden, bevor in das Grundrecht der Freiheit des Pflegebedürftigen eingegriffen wird.

 

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