Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen A XVII 564/19 Beschluss vom 30.3.2020

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen   A XVII 564/19

 

In dem Verfahren für

 

Frau B., geboren am X.X.1940,  …..

– Betreute –

 

wegen Unterbringung

 

 

Es ergeht durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen …….   am 30.03.2020 folgender

Beschluss

Der Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung wird abgelehnt.

In der gegenwärtigen Pandemiesituation ist weder eine vorläufige Unterbringung noch eine Unterbringung zur Begutachtung der Patientin eine geeignete Maßnahme zu ihrem Schutz.

 

Gründe:

I.

Aus einer Begutachtung vom 15.01.2020 ist bekannt, dass die Betroffene unter mindestens einem mittelschweren Demenz-Syndrom leidet, vermutlich vom Alzheimertyp im Rahmen dieser Erkrankungen zeigte die Betroffene damals schwierig kognitive Defizite, schwere Zeitgitterstörungen und die Kritik und Urteilsfähigkeit auch hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten erschien aufgehoben.

Die Betreuerin beantragte mit Fax vom 23 März 2020 eine geschlossene psychiatrische Unterbringung. Sie trug schriftlich und in einem Telefonat mit dem Richter vor, dass die Betreute jegliche medizinische Behandlung oder Untersuchung verweigere und dass sie den Zutritt zu ihrer Wohnung niemanden gewähre. Von den gelieferten Speisen wandere zumindest ein Teil in die Mülltonne. Sie sei mobil und verlasse die Wohnung, beispielsweise zu einem nahegelegenen Supermarkt. Ob sie dort einkaufe und wie viel sie einkaufe, um sich gegebenenfalls so zu ernähren, sei unklar. Jedenfalls gebe es keinen Hinweis darauf, dass sie ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung habe mangels Bankabhebungen. Der optische Eindruck sei, dass sie abgenommen habe, sie sei aber immer schon eine schlanke Person gewesen.

Es würde auffallen, dass die Betroffene die Wohnung ohne witterungsgerechte Kleidung verlasse und bei kalten Temperaturen auch leicht bekleidet hinausgehe. Sie würde jede Hilfestellung ablehnen, Mitarbeiter des Pflegedienstes seien schon von ihr angespuckt worden. Zu der Zeit, als der Zutritt den mitarbeiten Pflegedienstes noch möglich gewesen sei, seien einige Male verdorbene Lebensmittel aus dem Kühlschrank entfernt worden.

Eine Überprüfung, ob sie ausreichend trinke und Nahrung zu sich nehme, sei nicht möglich. Die Betroffene sei mobil. Sie fege häufig den Bürgersteig vor dem Haus.

Die Leiterin des Pflegedienstes hatte mit E-Mail vom 23 März 2020 mitgeteilt, dass beobachtet werde, dass die Betroffene Essen ganz oder teilweise wegschmeiße, sie sei zeitweise aggressiv gegen die Pflegekräfte und verschließe die Tür. Insgesamt mache sie einen sehr ungepflegten Eindruck. Eine blutige Lippe könne Hinweis auf einen Sturz sein.

 

II.

 

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

 

Der Gesundheitszustand der Betreuten rechtfertigt aktuell keine freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht gegeben. Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Amtsermittlung auf (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2014 – XII ZB 58/12 – FamRZ 2014, 831 Rn. 10 mwN und vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09 – FamRZ 2010, 365 Rn. 15).

 

Grundsätzlich setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nummer 1 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Ausreichend, zugleich aber auch notwendig ist nur eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. (BGH Beschluss vom 20.05.2017 XVII ZB 577/16, und vom 5. März 2014 – XII ZB 58/12 – FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN und vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09 – FamRZ 2010, 365 Rn. 14).

 

In der aktuellen Pandemiesituation muss aber für die vorübergehende geschlossene Unterbringung eines Betreuten im psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich eine akute unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage angenommen werden, um die mit einer Krankenhausaufnahme verbundene aktuelle Risikoerhöhung zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Patient im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die Fähigkeit voraussichtlich aufbringen wird, Maßnahmen des hygienischen Eigenschutzes einzuhalten und umzusetzen.

 

Das Gericht sieht zwar durchaus eine konkrete und ernstliche Gefahr für Leib und Leben, BGH, NJW-RR 2010, 291.

Die Gefahr einer Selbstschädigung kann im konkreten Fall an objektivierbaren konkreten Anhaltspunkten fest gemacht werden und erscheint dem Gericht durchaus erheblich, OLG Stuttgart, BtPrax 2010, 136; OLG Schleswig, FGPrax 2008, 180.

Die Ermittlungen zeigen, dass bei der Betroffenen ein Selbstgefährdungspotenzial besteht, weil sie wichtige Versorgungsleistungen durch Dritte nicht akzeptiert und weil mangels ausreichendem Zugang zur Betroffenen unbekannt ist, ob sie ausreichend Nahrung und Getränke zu sich nimmt. Es besteht zudem eine berechtigte Befürchtung, dass unter den konsumierten Lebensmittel auch verdorbene Lebensmittel sein können, weil die Betroffene in der Vergangenheit verdorbenen Kuchen hortete, den sie auch nach Beobachtungen anderen Personen anbot..

Die Tochter des früheren Lebensgefährten, Frau L. gab in der telefonischen Sachverhaltserhebung an, dass sie vereinzelt noch Zugang zur Betroffenen habe, die seit Begutachtung Mitte Januar noch mal deutlich abgebaut habe. Körperlich sei sie immer noch aktiv, das Fahrrad habe man ihr mittlerweile weggenommen, die Betroffene habe auch abgenommen.

Die Sachverhaltsermittlungen des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen ergaben, dass die häusliche Versorgungslage sich nach der Einschätzung der Nachbarn weiterhin verschlechtert habe. Die Verwahrlosung schreite voran. Die Betroffene falle durch andauerndendes Verlassen und Wiederbetreten des Hauses auf. Wiederholt habe sie sich in dieser Situation auch selbst in den Winterwochen ausgesperrt, sodass ihr die Haustür oder Wohnungstür geöffnet werden mussten. Sie trage seit Monaten den gleichen Pullover.

 

Der Grad der sich daraus ergebenden Gefahren ist in Relation zum möglichen Schaden bei Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. BGH,  Beschluss vom 24. Mai 2017, XII ZB 577/16) .

Aktuell und in den nächsten Wochen bestehen auch erhebliche Risiken, die mit einem zwangsweisen Verbringen und nachfolgenden Aufenthalt eines sich selbst gefährdenden Menschen im Krankenhaus verbunden sind, weil aktuell mit einem zwangsweisen Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus die Betroffene sich zusätzlichen Risiken aufgrund der Pandemie aussetzen müsste, so dass unter den aktuellen Rahmenumständen eine zwangsweise Unterbringung, auch nur zur erneuten Begutachtung unverhältnismäßig wäre.

Es muss befürchtet werden, dass der Schaden für die 80-jährige Betroffene höher wäre als der Nutzen einer solchen Maßnahme.

Fürsorgerisches Eingreifen ist dem Staat nur zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefährdung gestattet, nicht aber, wenn damit ein ähnlich hohes anderweitiges Risiko begründet würde.

Bei der Beurteilung, ob die Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht, war insbesondere auf die Situation abzustellen, die sich bei einem Verzicht auf Unterbringung ergebe, vgl. BVerfG BtPrax 1997, 196.

Grundlage aller nachfolgenden Erwägungen ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetretene Situation infolge des sich rasant verbreitenden Coronavirus (SARS-CoV-2; COVID-19; ICD-10: U07.1[!]). Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat am 30.1.2020 eine „Notlage für die öffentliche Gesundheit von internationaler Tragweite“ konstatiert, am 11.3.2020 die Einstufung einer Pandemie vorgenommen (diese Feststellung sowie alle folgenden weiteren zu den tatsächlichen gesundheitlichen Tatsachen basieren auf den Angaben des Robert-Koch-Institutes, welche auf deren Homepage www.rki.de nachzulesen sind). Das den hat in der Risikobewertung vom 17.3.2020 die „Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland […] als hoch eingeschätzt“.

Die Krankenhäuser der Bundesrepublik Deutschland sind gegenwärtig in der Vorbereitung auf eine hohe Anzahl von Infektionsfällen und sehen sich einem einer unbekannten Zahl von bereits eingetretenen Infektionen unter Patienten, aber auch bei den sie versorgenden Krankenhausmitarbeitern gegenüber. Es ist zurzeit von einer Letalität bei der Infektion von rund 1 % auszugehen, wobei dies eine konservative Schätzung ist. Dabei ist zu beachten, dass die Betroffene zu den vom Robert-Koch-Institut benannten Risikogruppen gehört, weil sie 80 Jahre alt ist. Als Demenzerkrankte Person unterliegt sie zusätzlich der erheblichen Risikolage, sich im Krankenhausumfeld nicht an Verhaltensvorgaben halten zu können, die dem individuellen Hygieneschutz dient.

 

Zudem ist der Aufenthalt auf der Station eines psychiatrischen Krankenhauses von einer Ansammlung von Personen geprägt, die häufig für wenige Tage oder Wochen auf engem Raum mit beständigem Wechsel der Mitpatienten eine zwangsweise  räumliche Nähe begründen. Die Situation ist erschwert dadurch, dass in Akutsituationen Quarantänegedanken kaum eingehalten werden können, eigenanamnestische Informationen der Patienten zu Infektionssymptomen schwerer zu erhalten sein werden und Hygieneregeln für manche Patienten nicht umgesetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Gericht unter Abwägung der Belange einer mit erheblicher Todesgefahr verbundenen Infektion, dass aktuell bestehende latente Selbstgefährdungssituationen außerhalb des Krankenhauses hinzunehmen und Unterbringungen nach § 1906 BGB im psychiatrischen Krankenhaus zu beschränken auf akute, unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben des Betreuten.

Die Ausführungen zu den Risiken der Infektion des Betroffenen führen zur Begründung des Absehens von Unterbringungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, abgesehen von Fällen kurzfristig nicht anders abwendbarer akuter Gefährdungslagen, die ein Zuwarten von mehreren Wochen oder wenigen Wochen unvertretbar erscheinen lassen.

Bis zum Abklingen der Pandemie genügt  in der Regel eine ernstliche und konkrete latente Gefahrenlage nicht, was nach gewissenhafter Prüfung jedes Einzelfalles zu entscheiden ist.

 

Die latente Gesundheitsgefährdung hat hier keinen derartigen Schweregrad erreicht, dass für das Gericht eine aktuelle Freiheitsentziehung in einem Krankenhaus mit erhöhtem Infektionsrisiko gerechtfertigt erschien, BayObLG, NJW 2002, 146 und 1999, 1789.

Es handelt sich um eine latente Selbstgefährdung, bei der kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass sich die Situation ohne Zwangsmaßnahmen in den nächsten 1 bis 2 Monaten zu einer akuten Selbstgefährdung verdichten wird.

Auch wenn das Gefährdungspotenzial einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zur Folge haben kann, muss aktuell gesehen werden, dass derzeit der Aufenthalt in einem Krankenhaus mit neuen eigenständigen Risiken verbunden ist und für die nächsten Wochen verbunden bleiben wird.

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