Grundsätzlich setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nummer 1 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Ausreichend, zugleich aber auch notwendig ist nur eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. (BGH Beschluss vom 20.05.2017 XVII ZB 577/16, und vom 5. März 2014 – XII ZB 58/12 – FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN und vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09 – FamRZ 2010, 365 Rn. 14).
In der aktuellen Pandemiesituation muss aber für die vorübergehende geschlossene Unterbringung eines Betreuten im psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich eine akute unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage angenommen werden, um die mit einer Krankenhausaufnahme verbundene aktuelle Risikoerhöhung zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Patient im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die Fähigkeit voraussichtlich aufbringen wird, Maßnahmen des hygienischen Eigenschutzes einzuhalten und umzusetzen.
Der Grad der sich daraus ergebenden Gefahren ist in Relation zum möglichen Schaden bei Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017, XII ZB 577/16) .
Aktuell und in den nächsten Wochen bestehen auch erhebliche Risiken, die mit einem zwangsweisen Verbringen und nachfolgenden Aufenthalt eines sich selbst gefährdenden Menschen im Krankenhaus verbunden sind, weil aktuell mit einem zwangsweisen Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus die Betroffene sich zusätzlichen Risiken aufgrund der Pandemie aussetzen müsste, so dass unter den aktuellen Rahmenumständen eine zwangsweise Unterbringung, auch nur zur erneuten Begutachtung unverhältnismäßig wäre.
Es muss befürchtet werden, dass der Schaden für die 80-jährige Betroffene höher wäre als der Nutzen einer solchen Maßnahme.
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.3.2020, A XVII 564/19