Zielrichtung: BGH:  feM nur, wenn auf Beschränkung der Bewegungsfreiheit abgezielt wird.

Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt daher nur dann vor, wenn mit der Maßnahme zumindest auch auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen abgezielt wird.

BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 395/14

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