OLG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 26 U 13/14

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

Wird die angebotene Hilfsleistung nicht angenommen, so wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klinik aus.

 

OLG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 26 U 13/14

 

Die Klägerin war wegen eine Oberarmkopffraktur in stationärer Behandlung.

Am 16.03.2011 stürzte die Klägerin im  Krankenhaus bei einem Toilettengang, als sie beim Säubern auf den aufgelegten erhöhten Toilettensitz zurückfiel, der sich verschob, so dass die Klägerin das Gleichgewicht verlor und bei dem Versuch sich abzustützen, erneut den linken Oberarm verletzte.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten …. keine Ansprüche wegen des Sturzes von der Toilettenerhöhung zu. Insoweit liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder eine Sorgfaltspflichtverletzung des pflegerischen Personals vor, die gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 ff BGB einen Anspruch begründen könnten.

Die Klägerin ist nicht durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung gestürzt. Nach ihrer eigenen Darstellung ist die Toilettenerhöhung nicht etwa auf eine lose aufliegende Brille gelegt worden, sondern sie hat die Toilettenerhöhung selbst für locker gehalten. Soweit sie im Senatstermin behauptet hat, es habe sich lediglich um einen weichen Sitzring gehandelt, kann sie dies …   nicht nachweisen; denn die Zeugin C hat bekundet, dass derartige Ringe, die üblicherweise in der Gynäkologie verwendet werden, im beklagten Krankenhaus schon seit 1995 nicht mehr vorhanden sind,…. Als Pflegedienstleiterin ist die Zeugin mit der Ausstattung solcher Hilfsmittel auch ausreichend vertraut.

Die Verwendung von Sitzerhöhungen…   stellt jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, weil solche Erhöhungen üblicherweise verwandt werden und auch nach Angaben der Zeugin und des Sachverständigen ausreichend stabil sind und fest anliegen. Insoweit hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass natürlich bei einem Fallenlassen auf eine solche Erhöhung diese ausgehebelt werden kann, wobei es unerheblich ist, ob sie noch zusätzlich mit Schrauben gesichert ist.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es auch nicht fehlerhaft war, wenn die Klägerin während des Toilettengangs allein gelassen wurde; denn sie durfte trotz ihrer Hüftoperation das linke Bein voll belasten und hatte die rechte Hand zum Abstützen frei. Darüber hinaus lagen auch sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine ständige Beobachtung notwendig gemacht hätten. Insbesondere das kurzfristige Herzrasen anlässlich der Mobilisation machte nur die Beendigung der akuten Mobilisation erforderlich. Da eine volle Belastung zulässig gewesen ist, ist es seiner Auffassung nach einem Patienten unbenommen, sich selbständig zu bewegen, wenn er sich dies selbst zutraut. Nach der Dokumentation ist der Klägerin zwar Hilfestellung zu gewähren gewesen, aber diese Hilfe muss dann auch von dem Patienten im Einzelfall eingefordert werden.

Letztlich hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie schon in Begleitung einer Krankenschwester die Toilette aufgesucht hatte, ihr aber die Säuberung durch das Pflegepersonal unangenehm war, so dass sie bei dem erneuten Gang darauf habe verzichten wollen. Sie war sich auch nicht mehr sicher, ob sie nicht auch am Unfalltag vom Pflegepersonal zur Toilette begleitet worden ist. Sie hat insoweit zugegeben, dass sie jedenfalls Hilfestellung bekommen hätte, wenn sie geschellt hätte. Eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals liegt daher nicht vor.

Wird die angebotene Hilfsleistung nicht angenommen, so wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klinik aus.

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