OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente zu bejahen, wenn Behandlung unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

OGH (Österreich), Beschluss vom 19.03.2014,   7Ob32/14b

 

 

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung