OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente nur gegeben, wenn Behandlung unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen bei Verfolgung anderer therapeutischer Ziele

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmittel wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern. Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben könnte

OGH (Österreich),  Beschluss vom 29.10.2014,  7Ob139/14p

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