LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.2015, L 2 SO 1431/13

 

Die Bewohnerin leidet unter multiplen psychiatrischen, neurologischen und internistischen Erkrankungen. Sie steht unter rechtlicher Betreuung, sie ist pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt im Altenpflegeheim.

Aufgrund der psychischen Erkrankung treten bei der Bewohnerin Verhaltensauffälligkeiten auf (u.a. unkontrolliertes Urinieren/Verkoten des eigenen Körpers und des ganzen Zimmers, fehlende Risikoeinschätzung im Bereich der Mobilität, unkontrolliertes Verschlucken mit Erstickungsgefahr), die nach Angaben der Heimleitung bei grundsätzlich guter Lenkbarkeit der Bewohnerin tagsüber durch das Personal des Pflegeheims einigermaßen aufgefangen werden können, nachts jedoch nur durch eine 1:1-Betreuung mit dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson im Zimmer der Bewohnerin vermieden bzw. kontrolliert werden können.

Im Hinblick darauf beantragte die Bewohnerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Finanzierung einer nächtlichen 1:1-Betreuung (i.H.v. über 6.000 EUR monatlich).

Zugleich erwirkte der Betreuer beim Betreuungsgericht die Erlaubnis, freiheitsentziehende Maßnahmen in Form eines Bettgurtes bzw. eines Stuhlgurtes tagsüber zu gestatten (Beschluss vom 9. Juni 2011 – Geschäftsnummer XVII 103/04). Die Bewohnerin wurde in der Folge jede Nacht mittels Bettgurt fixiert.

Der Landkreis lehnte den Antrag der Bewohnerin auf Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung mit Bescheid vom 3. Juni 2011 mit der Begründung ab, Kosten für eine zusätzliche Betreuung seien bei der Hilfe zur Pflege nicht vorgesehen.

Die Bewohnerin hat durch ihren Bevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben.

Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass bei der Bewohnerin eine chronische schizophrene Psychose bestehe und es daher immer wieder zu Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, Fluchtimpulsen, massivem Kotschmieren in der gesamten Umgebung und anderen ungewöhnlichen unberechenbaren affektiven Reaktionen komme. Dieses Grundproblem werde überlagert durch ein hirnorganisches Psychosyndrom mit deliranten Episoden mit psychomotorischer Unruhe, Aggressionen und Zuständen der Verwirrtheit. Hier könne die Bewohnerin aufgrund einer Verletzungsgefahr, Sturzgefahr oder anderer Eigengefährdung nicht alleingelassen werden.

Im Falle eines Umzuges in eine fremde Umgebung mit dann fehlenden Bezugs- und Vertrauenspersonen wäre eine erneute Dekompensation mit Delir, Unruhe oder psychotischem Erleben zu befürchten mit der Folge, dass dann erneut ein erhöhter Betreuungsaufwand oder Komplikationen bei der Sedierung auftreten könnten, wie dies bereits mehrfach geschehen sei.

Es sei auch schon mehrfach versucht worden, die Bewohnerin unter stationären Bedingungen, insbesondere im ZfP – einem renommierten und erfahrenen Fachkrankenhaus für Gerontopsychiatrie – besser medikamentös einzustellen, was leider jedoch nicht gelungen sei. Es bleibe zwar die Option, dies in einer anderen Fachklinik zu versuchen, es bestehe aber auch in dem Zusammenhang die Gefahr einer erneuten Verschlechterung, wie dies schon öfters vorgekommen sein, so dass der mühselig erarbeitete Erfolg unter Dauerbetreuung in gewohnter Umgebung wieder verloren ginge.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 2 SO 498/13 ER-B hat Dr. N., Klinik für Geronto- und Neuropsychiatrie, ZfP E., in einer ärztlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Bl. 31 ff. LSG-Akte) unter „Aufnahmeanlass“ ausgeführt: „Unverändert bestehen seit Jahren schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe. Mehrere medikamentöse Therapieversuche im stationären sowie ambulanten Rahmen waren ohne positives Ergebnis.“ Im Weiteren verweist sie auch noch darauf, dass die aus den Verhaltensauffälligkeiten resultierende Eigen- und Fremdgefährdung im Haus P. in L., in dem die Bewohnerin bis zur Aufnahme gelebt habe, nur durch eine 1:1-Betreung habe abgewendet werden können. Diese werde jedoch ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr finanziert. Die Bewohnerin sei auf diese Weise im Heimatpflegeheim nicht mehr führbar. Weiter teilt Dr. N. mit, dass es sich seit 2008 um den dritten Aufenthalt der Bewohnerin im ZfP handele und zur Aufnahme die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten geführt hätten. Darüber hinaus ist der ärztlichen Stellungnahme von Dr. N. vom 18. Januar 2013 nicht zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Einweisung der Bewohnerin zum 31. Dezember 2012 ins ZfP zu einer Dekompensation der Bewohnerin gekommen ist.

Das SG hat mit Beschluss vom 4. Januar 2013 die Inhaberin des Altenpflegeheimes „Haus P.“, W. R., beigeladen.

Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Bewohnerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

 

 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach der Bewohnerin zusätzlich zu den ihr bereits vom Landkreis gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Anspruch auf Übernahme auch der Kosten in Höhe von zuletzt 6.166,-EUR monatlich für die nächtliche 1:1-Betreuung im Pflegeheim zu .

Ein Anspruch der Bewohnerin auf Übernahme der Kosten ergibt sich aus § 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB XII.

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2).

Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).

Die Bewohnerin gehört unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhält diese Leistungen auch insoweit vom Landkreis. Der Bewohnerin steht auch aufgrund ihrer Erkrankung und der durch die Pflegeversicherung anerkannten Pflegestufe III ein Anspruch auf stationäre Heimunterbringung einschließlich der Bezahlung eines Barbetrags gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu. Der insoweit gegen den Landkreis bestehende Anspruch betrifft die durch eigenes Einkommen (hier Rente) und die Leistungen der Pflegeversicherung, die den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Zwölften Buch gemäß § 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI vorgehen, nicht gedeckten Kosten im Sinne einer Sachleistungsverschaffung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 20/08 R -).

Die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen sind dem Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung zuzurechnen. Die entsprechenden Leistungen werden der Bewohnerin von der Beigeladenen als Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 71 SGB XI auch erbracht. Der Landkreis hat mit der Beigeladenen des Weiteren eine Vereinbarung im Sinne des § 72 SGB XI, nämlich einen Versorgungsvertrag, abgeschlossen. Aufgrund dessen ist der Landkreis auch gegenüber der Beigeladenen zur Übernahme der danach fälligen Vergütung verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beigeladene mit dem Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI gegenüber der Bewohnerin, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich sind. Im Versorgungsvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen festgelegt. Die von der Beigeladenen zu erbringenden Leistungen werden darüber hinaus im Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg geregelt.

Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich allerdings auf der Grundlage dieser Regelungen (Versorgungsvertrag und Rahmenvertrag) keineswegs, dass die begehrte Nachtwache vom Beigeladenen ohne zusätzliche Kostenerstattung zu leisten ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsvertrages und § 72 SGB XI ist zwar die Beigeladene verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI zu erbringen. Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderliche Hilfe zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen auch die Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dabei ist der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages hat die Beigeladene Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten zu leisten. Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des SG zur Überzeugung des Senates keineswegs, dass damit die Beigeladene auch hinsichtlich der hier notwendigen 1:1-Nachtwache diese aufgrund des Versorgungsvertrages i.V.m. dem Rahmenvertrag und der bereits geleisteten Vergütung zu erbringen hat. Denn diese über das normale übliche Maß deutlich hinausgehenden ergänzenden notwendigen Maßnahmen sind von dieser Regelung nicht mitumfasst. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages geforderte Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten erfasst nach Überzeugung des Senates die hier notwendige aber völlig außerhalb des Normalen stehende 1:1-Betreuung während der Nacht in keiner Weise. Vielmehr ist mit dieser Formulierung ganz offensichtlich die der Bewohnerin im Übrigen auch tagsüber durch das Pflegepersonal angedeihte Beaufsichtigung und Anleitung gemeint, wie sie auch im Gutachten von Prof. Dr. R. beschrieben ist. Denn die Vertragsparteien sind ganz offensichtlich bei diesen Regelungen im Rahmenvertrag bzw. Versorgungsvertrag von den üblichen Anforderungen und Bedürfnissen ausgegangen, nicht aber von einer so außergewöhnlichen Konstellation und so besonders aufwendig zu betreuenden Pflegebedürftigen, wie dies bei der Bewohnerin der Fall ist.

Außerdem ergibt sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI lediglich eine Nachtwachenbesetzung für die gesamte Bewohnerschaft. In der Einrichtung der Beigeladenen stehen Plätze für maximal 25 Bewohner zur Verfügung. Der Nachtwachenschlüssel beläuft sich aktuell auch auf 1:25. Mit dieser Nachtwachenbesetzung kann die für das gesamte Haus und die ge-samte Bewohnerschaft sicherzustellende Nachtbereitschaft inklusive Rundgängen und Erfüllung der individuellen Pflegeplanung sichergestellt werden, nicht aber die ständige Präsenz bei der Bewohnerin.

Dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht sämtliche Bedarfe, unabhängig von ihrem Ursprung und ihrer sozialleistungsrechtlichen Zuordnung, zu decken sind, zeigt sich beispielsweise auch über den Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf Behandlungspflege für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 1 b).

Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich auch nichts anderes aus dem Heimvertrag zwischen der Bewohnerin und der Beigeladenen. In § 6 Abs. 1 ist lediglich die Rede davon, dass dem Bewohner des Heimes die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung angeboten werden (Satz 1). Diese Hilfen können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein (Satz 2). Zu den Leistungen der Pflege gehören Hilfen bei der Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung und Hilfen bei der Mobilität (Satz 3). Im Übrigen verweist der Heimvertrag in § 6 Abs. 2 hinsichtlich Art und Inhalt der Leistung auf die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI. Wie der Senat bereits oben unter Ziff. 2 ausgeführt hat, kann entgegen der Auffassung des SG § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages keineswegs eine Verpflichtung zu einer nächtlichen 1:1-Betreuung entnommen werden und damit auch nicht aus dem Heimvertrag unter Bezugnahme auf diese Verweisung in § 6 Abs. 2. Den in § 6 Abs. 1 des Heimvertrages beschriebenen Leistungen kann ebenso wenig entnommen werden, dass dort die gerade nicht das Übliche darstellende nächtliche 1:1-Betreuung mit erfasst ist. Auch hier ist offensichtlich der übliche Pflegebedarf beschrieben, was sich im Übrigen gerade auch wiederum aus dem Verweis auf den Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI ergibt, zugrunde gelegt.

Hierbei ist auch noch festzuhalten, dass ausdrücklich in der Anlage Nr. 4 zu § 13 Abs. 1 des Heimvertrages vom 10. November 2009 (Bl. 159/160 SG-Akte) eine Vereinbarung über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass sich (Abs. 1) sofern der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners sich ändern sollte, die Einrichtung entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen anbietet. Allerdings könne die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung ausgeschlossen werde, so unter anderem (Buchstabe a) bei der Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Die Einrichtung sei ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet.

D.h. mit anderen Worten, dass – wenngleich hier offenkundig in erster Linie an eine intensivmedizinische Versorgung gedacht ist – auch eine Verpflichtung der Beigeladenen, die hier notwendige nächtliche 1:1-Betreuung, die durchaus der dort beschriebenen Versorgung jedenfalls vom personellen Bedarf her entspricht, aufgrund des Heimvertrages zu erbringen (unabhängig von der Frage der Kostendeckung) gerade nicht besteht.

 

Vielmehr handelt es sich zur Überzeugung des Senates bei der hier streitigen nächtlichen 1:1-Betreuung um „andere Verrichtungen“ im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach ist nämlich – wie bereits oben zitiert – Hilfe zur Pflege auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. In § 61 Abs. 5 sind als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 aufgeführt:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
  1. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  1. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  1. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.

Mit dieser Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 3. Alternative werden die Sozialhilfeträger im Wege der Ausweitung des sozialhilferechtlichen Pflegebegriffs verpflichtet, auch diejenigen Leistungen bereitzustellen, die von der Pflegeversicherung infolge deren Einschränkung des Pflegebegriffs auf körperbezogene und hauswirtschaftliche Verrichtungshilfen (§ 14 Abs. 4 SGB XI) nicht gedeckt werden. Zum erweiterten Pflegebegriff gehören z.B. allgemeine Anleitung und Beaufsichtigung, die Orientierung im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich, die Strukturierung des Tagesablaufs mit seinen unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnissen, der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung sowie die Herstellung von Beziehungen zur Umwelt, schließlich auch der Zeitaufwand, der zur Beruhigung eines Pflegebedürftigen gebraucht wird (so Krahmer/Sommer in LPK SGB XII § 61 Rdnr. 7 mit Hinweis auf Klie in Hauck/Nofz § 61 Rdnr. 5). Auch die Tages- oder Nachtbereitschaft bei nicht planbarem Pflegebedarf ist als Teil der „anderen Verrichtungen“ anzuerkennen (so Krahmer/Sommer a.a.O.; siehe auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 61 Rdnr. 35).

Dieser pflegerische (weitergehende) Bedarf kann auch nachts nur durch eine 1:1-Betreuung gewährleistet werden. Insbesondere scheiden die in der Vergangenheit bereits angesprochenen und auch vom Beigeladenen ausprobierten Alternativen (wie eine entsprechende spezifische Kleidung, eine Sensormatte, Niedrigbett oder Hüftprotektoren) aus. So hat Prof. Dr. R. auch darauf hingewiesen – wie im Übrigen auch die Beigeladene bereits in ihrer Stellungnahme -, dass aufgrund der Mobilitätsressourcen und der kognitiven Ressourcen der Bewohnerin diese sehr schnell einen Weg findet, auch eine solche Kleidung in einem unbeobachteten Moment zu öffnen, zu zerstören und zu entfernen. Da das Urinieren auf die Treppe vornehmlich dann erfolgt, wenn die Bewohnerin ihren Willen nicht durchsetzen kann – weniger aufgrund ihrer kognitiven Situation oder Inkontinenz – wären auch entsprechende Inkontinenzmaterialien nach Auffassung von Prof. Dr. R. nicht hilfreich bzw. könnten die Verhaltensformen nicht verhindern. Bei der Sensormatte ist zu berücksichtigen, dass diese zwar anzeigt, wenn die Bewohnerin aufsteht. Wenn aber das nächtliche Aufstehen die beschriebene Sturzgefahr bzw. Selbstgefährdung birgt, müsste an sich gleichzeitig permanent sichergestellt werden, dass sich im Moment des Alarms auch sofort jemand zur Bewohnerin begibt. Dies kann allerdings von einer normalen Nachtwache, wie sie auch etwa bei der Beigeladenen ausgerichtet ist, nämlich eine Person für 25 Bewohner, nicht geleistet werden. Nicht anders stellt sich die Situation bei einem Niedrigbett dar oder auch bei den Hüftprotektoren.

Das heißt weiter, dass auch bei einer Unterbringung der Bewohnerin in einer anderen Einrichtung (hier das zuletzt vom Landkreis vorgeschlagene Haus K.) eine nächtliche 1:1-Betreuung ebenfalls notwendig wäre.

Darüber hinaus bestehen erheblichen Probleme bei einem Wechsel der vertrauten Umgebung. Während im „Haus P.“ das Personal zwischenzeitlich offensichtlich ein vertrauensvolles Verhältnis hat aufbauen können, was gerade die Grundlage dafür ist, dass die Bewohnerin einigermaßen geführt werden kann. Dies alles müsste bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung wieder neu aufgebaut werden. Dieser Prozess aber würde neue Herausforderungen provozieren und auch neue Gefahren für die Bewohnerin verursachen. Die Bewohnerin würde zunächst wiederum versuchen, ihre Grenzen auszuloten, ihren Platz zu finden und intensiv abwägen, bei welchem Mitarbeiter/welcher Mitarbeiterin sie welche Forderungen in welcher Form und mit welcher Verhaltensweise durchsetzen kann. Diesen Prozess der Annäherung und des Vertrauensaufbaus zu den Pflegenden, den in der Einrichtung lebenden Bewohnern und auch zum behandelnden Arzt, würde eine erhebliche Anstrengung seitens aller Beteiligten einfordern und für die Bewohnerin zunächst wiederum Raum für Selbst-und Fremdgefährdung eröffnen.

 

Entgegen der Auffassung des Landkreises findet sich auch keine alternative Einrichtung, in der die Bewohnerin mit einem geringeren personellen und damit finanziellen Aufwand nachts betreut werden kann, ohne dass es zu Selbst- oder Fremdgefährdungen durch die Bewohnerin kommt.

Somit würde ein Wechsel in das Haus K. hinsichtlich Sachlage und Kosten der Unterbringung nichts ändern, wohl aber der Umzug und die Rahmenbedingungen für die Bewohnerin mit nicht abschätzbaren Folgen für die psychische Stabilität (Bl. 224/225 Senatsakte).

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