LG Münster: Einsicht in Dokumente und Fachgespräch als Verfahrenspflegeraufgabe

Der Verfahrenspfleger darf auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten (hier: Besuch in der Klinik unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit dem Betroffenen möglich sein würde) entfalten.

Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers kann es gegebenenfalls gehören, durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder/und dem Pflegepersonal sich einen eigenen Eindruck von der Unterbringung zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sind.

Es erscheint zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, wird darin kein relevantes Pflichtversäumnis gesehen, wenn die Mehrkosten – wie hier – im Rahmen bleiben.

LG Münster, Beschluss v. 23.7.2009,  5 T 298/09

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