LG Münster, Beschluss v. 23.7.2009, 5 T 298/09

Der Verfahrenspfleger darf auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten (hier: Besuch in der Klinik unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit dem Betroffenen möglich sein würde) entfalten.

Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers kann es gegebenenfalls gehören, durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder/und dem Pflegepersonal sich einen eigenen Eindruck von der Unterbringung zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sind.

Es erscheint zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, wird darin kein relevantes Pflichtversäumnis gesehen, wenn die Mehrkosten – wie hier – im Rahmen bleiben.

 

LG Münster, Beschluss v. 23.7.2009,  5 T 298/09

 

Die Verfahrenspflegerin in einem  Unterbringungsverfahren beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagenersatz. Die Rechnung  wurde vom Amtsgericht gekürzt um die Kosten (Zeitaufwand und Fahrtkosten), die durch einen vergeblichen Besuch der Verfahrenspflegerin in der Klinik, in der die Betroffene untergebracht worden war, entstanden sind.

Die Kürzung wurde damit begründet, dass die Betroffene kurz zuvor entlassen worden war. Es sei Aufgabe der Verfahrenspflegerin, sich vor der Fahrt in die Klinik telefonisch zu vergewissern, dass die Betroffene sich noch dort befinde.

 

 

Das Landgericht Münster entschied: das Amtsgericht hat die Kosten zu Unrecht gekürzt.

Einem Verfahrenspfleger sind diejenigen Zeiten und Aufwendungen zu vergüten bzw. zu erstatten, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben dienen, und zwar gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde.

Aufgabe eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen ist es, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Er ist berechtigt, gegen gerichtliche Unterbringungsanordnungen und  genehmigungen Beschwerde einzulegen, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch noch nach Ablauf der Unterbringungsfrist und/oder nach einer Entlassung des Betroffenen aus der Unterbringung Beschwerde eingelegt werden kann mit dem Ziel, nachträglich die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen.

Daraus folgt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Verfahrenspfleger –wie hier auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten entfaltet. Einen Besuch in der Klinik durfte die Verfahrenspflegerin unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit der Betroffenen möglich sein würde oder nicht, für erforderlich halten, schon um sich, z.B. durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder dem Pflegepersonal, einen eigenen Eindruck zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sei oder nicht.

Im Übrigen erscheint es zwar durchaus zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, vermag die Kammer aber darin ein Pflichtversäumnis mit der Folge, dass die mit dem Besuch verbundenen Kosten vom Verfahrenspfleger selbst zu tragen wären, jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn die Kosten – wie hier – im Rahmen bleiben.

Link zur Entscheidung

 

 

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